Wer im Rahmen einer förmlichen Beichte (also mit Sündenbekenntnis und Absolution) von einem Fall sexualisierter Gewalt erfährt, muss darüber schweigen. Dasselbe gilt, wenn jemand im Rahmen der Seelsorge Kenntnis von einem Fall sexualisierter Gewalt bekommt. Bei Kenntnissen im Rahmen der Seelsorge ist es allerdings zulässig, andere, auch kirchliche Dienststellen oder die staatlichen Strafverfolgungsbehörden, zu unterrichten, wenn der Gesprächspartner/ die Gesprächspartnerin (nicht das Landeskirchenamt!) den Seelsorger/ die Seelsorgerin von der Schweigepflicht befreit.
Bei der seelsorglichen Begleitung von Opfern sexualisierter Gewalt ist es daher wichtig, die Betroffenen so stark zu machen, dass sie einer Offenlegung der Gewaltanwendung zustimmen oder – noch besser – sie selbst gegenüber den staatlichen Strafverfolgungsbehörden anzeigen. Für Pastoren und Pastorinnen sind Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht in § 30 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) der EKD geregelt.