Wirksamer Kinderschutz
Wirksamer Kinderschutz ist eine Kooperationsaufgabe. Trotzdem kann es regelmäßig keine einfachen Lösungen geben, wenn in dem komplexen Beziehungsgeflecht von Eltern, Kindern, Jugendlichen, jugendlichen Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit, Hauptamtlichen, verschiedenen helfenden und beratenden Stellen und Jugendamt zum Wohl des Kindes kooperiert werden soll. Die Identität der Evangelischen Jugend wird bestimmt durch einen vielfältigen Charakter von Freizeitangeboten für Kinder und Jugendliche, die zu großen Teilen von Ehrenamtlichen gestaltet werden. Sie können mit der Einschätzung eines Gefährdungsrisikos und des Zugehens auf Eltern im Verdachtsfall entsprechend schnell überfordert sein.
Deshalb kommt es darauf an, Mitarbeitende für die Wahrnehmung und erste Einschätzungen von möglichen Kindeswohlgefährdungen zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Die geeignete Adresse zur genaueren Einschätzung und zur weiteren Erarbeitung eines möglichen Hilfebedarfs ist das Jugendamt. Im Zweifelsfall kann dort zunächst um anonyme Beratung (ohne Namensnennung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen) gebeten werden. Es ist wichtig, dass die Kooperationswege mit dem Jugendamt in der Region oder im Kirchenkreis durch die hauptamtlichen Leitungspersonen geklärt sind, damit ein Gefühl dafür entwickelt werden kann, was der Partner Jugendamt vor Ort unter gegebenen Rahmenbedingungen tun wird.
Parallel zu diesen Entwicklungen erschüttert die Aufdeckung von sexueller Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen durch Erwachsene innerhalb der Kirchen die Öffentlichkeit. Regelmäßig wird skandalisierend über spektakuläre Fälle berichtet. Institutionen, in denen mit Kindern und Jugendlichen gearbeitet wird, besitzen eine hohe Anziehungskraft für potentielle Täter. Auf diesem Hintergrund ist seit 2009 das Gespräch über den Verhaltenskodex als Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin in der Evangelischen Jugend und dessen Unterzeichnung in einer Selbstverpflichtungserklärung üblich. Mit der Unterschrift versichern die ehrenamtlich Mitarbeitenden zudem, dass sie nicht wegen einer in §72 a SGB VIII genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und derzeit kein gerichtliches Verfahren noch ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen sie anhängig ist. Die hauptamtlich Mitarbeitenden legen seit 2011 in noch zu bestimmenden regelmäßigen Abständen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vor, damit der Anstellungsträger erkennen kann, ob Straftaten vorliegen, die eine Tätigkeit in der Kinder und Jugendarbeit ausschließen.